2017 war das Jahr der ICOs. Die Abkürzung ICO steht für Initial Coin Offering und lehnt sich an IPO (Inital Public Offering – die Erstausgabe von Aktien an der Börse) an. Allerdings handelt es sich bei ICO im Regelfall um die Ausgabe von Tokens/Coins, um Geldmittel für ein Projekt oder Vorhaben zu sammeln und die Finanzierung zu sichern. Im Gegenzug wird in dem Coin eine Gegenleistung verbrieft.

Für alle, die bereits an einem ICO teilgenommen haben oder einen der großen ICO in 2018 ins Auge fassen, gibt es nun wichtige Neuigkeiten: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat offiziell veröffentlicht, wie sie ICOs in Zukunft handhaben wird. In diesem Sinne handelt es sich um eine Regulierung des ICO-Marktes in Deutschland.

Bei der BaFin liefen immer mehr Anfragen auf, wie die ausgeschütteten Token bei einer ICO “als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht angesehen werden”. Nun hat die Behörde relative klare Aussagen dazu gemacht.

Token ist nicht gleich Token

Die BaFin unterzieht jeden Token einer Einzelfallprüfung und bewertet das ICO aufsichtsrechtlich. Dazu werden die Token in drei mögliche Kategorien eingeteilt:

  • Finanzinstrument i.S.d. WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II)
  • Wertpapier i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)
  • Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Bei ihrer Entscheidung, in welche Kategorie ein ICO fällt, will die BaFin die rechtlichen Voraussetzungen gemäß verschiedener zu beachtender Gesetzestexte und “einschlägige nationale und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht” berücksichtigen. Wer immer vorhat, einen Token herauszugeben, muss zunächst selbst entscheiden, in welche Kategorie dieses einzuordnen ist und dafür sorgen, dass die gesetzlichen Auflagen erfüllt werden.

Das ist nicht gerade kompliziert und bringt viel Klarheit in den Markt der ICOs. Die BaFin erweist sich als hilfreiche Informationsquelle und erläutert die möglichen Kategorien teils ziemlich klar.

Kategorien

Token können als Wertpapier, als Anteil an einem Investmentvermögen oder als Vermögensanlage gelten. Darüber hinaus ist es möglich, dass ein Token als Finanzinstrument des Derivathandels eingeordnet wird.

Um als Wertpapier zu gelten, muss ein Token zum Beispiel übertragbar sein, an Kapitalmärkten gehandelt werden (hier zählen aus Altcoinmärkte), er muss Rechte verkörpern (etwa Gesellschafterrechte oder Rechte auf Auszahlungen) und er darf nicht die Voraussetzung eines Zahlungsinstruments erfüllen. Die Bezeichnung von Coins als “Utility Token”, durch die oft die Einstufung als Wertpapier umgangen werden soll, bleibt bei der Einschätzung der BaFin außen vor.

Ein Coin kann auch Anteil an einem Investmentvermögen werden. Eine genaue Beschreibung bleibt die BaFin aber (noch) schuldig. Wenn weder die Bedingungen für die Betrachtung eines Tokens als Wertpapier noch als Anteil an einem Investmentvermögen erfüllt sind, kann die BaFin den Token als Vermögensanlage behandeln. Leider gibt es auch für diese Kategorie von der BaFin bisher keine genaue Definition.

Fazit

Wenn ein Token die Bedingungen erfüllt und als Finanzinstrument oder Wertpapier zu gilt, “kann dies die Anwendung der im Bereich der Wertpapieraufsicht anwendbaren Rechtsnormen und der in ihnen vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Vorgabe” zur Folge haben. Klartext: Dann müssen zahlreiche Auflagen, die in verschiedenen Gesetzeswerken festgehalten sind, erfüllt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die BaFin einen ICO unterbinden und eventuell ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängen. Im schlimmsten Fall gar Anzeige erstatten und die Staatsanwaltschaft einschalten.

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, den Handel mit Token erlaubnispflichtig zu gestalten. Er kann als ein Finanzkommissionsgeschäft, ein Emissionsgeschäft, eine Finanzdienstleistung oder eine Anlageverwaltung betrachtet werden. Alle stehen unter “Erlaubnisvorbehalt” der BaFin. Ob der Erlaubnispflicht hinreichend Rechnung getragen wird, hängt davon ab, wie die BaFin einen Token einschätzt. Wer in Zukunft Geschäfte mittels ICO betreibt und sich der Erlaubnis zu entziehen versucht, muss mit harten strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Inwieweit das auf auf Käufer und Verkäufer (Herausgeber) angewendet wird, bleibt abzuwarten.

Das Statement der BaFin macht klar, dass die Behörde nicht bereit ist, ICOs als unregulierte Instrumente der Kapitalbeschaffung auf einem Schattenmarkt zu erlauben oder zu dulden. Es sieht ziemlich unmöglich aus, einen Token zu herauszugeben, der nicht irgendwie in eine der Kategorien einzuordnen ist. Primär scheint die BaFin aber dahin zu tendieren, viele Token als Wertpapier zu betrachten. Damit in Deutschland die Zeit der unregulierten Ausgabe von Token zu Ende – und die BaFin markiert den Beginn der Rechtssicherheit für die Erstellung eines legalen ICO.